Satzung

der ,,Schützenbruderschaft St. Maria Magdalena” Bruchhausen
(beschlossen am 23.02.2024; Eintragung im Vereinsregister folgt.)

Vorbemerkung:
Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche Funktions- und Amtsträger angesprochen.

§ 1 Name und Sitz

Die Schützenbruderschaft führt den Namen Schützenbruderschaft Sankt Maria Magdalena. Sie hat ihren Sitz in Bruchhausen – Stadt Arnsberg – und ist beim Amtsgericht Arnsberg im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Sinn und Zweck

Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung von natürlichen Personen. Sie vertritt die Ideale der alten westfälischen historischen Schützenbruderschaften und bekennt sich zu den Leitworten der Sauerländer Schützen „Glaube – Sitte – Heimat”, die es gilt, auf der Grundlage christlicher Werte lebendig zu halten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: die jährliche Feier des Schützenfestes, den Erhalt sowie den Ausbau der Schützenhalle, die Bereitstellung der Schützenhalle oder einzelner Raume für Veranstaltungen örtlicher Vereine, die Durchführung von Schnadegängen, Heimatabenden und Konzerten, die Pflege der Beziehung zu den Senioren, die Förderung der Jungschützen sowie die Errichtung von  Schießsportanlagen. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts, Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.

Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit gemäß vorstehendem Absatz trifft die Generalversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Die Generalversammlung ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung an Mitglieder des Vorstandes zu vergeben. Maßgebend ist der Haushaltsplan des Vereins.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Schützenbruderschaft besteht aus dem Präses, sowie aus den ordentlichen, den Ehren- und den Ehrenvorstandsmitgliedern. Präses ist jeweils der für die Pfarrgemeinde St. Maria Magdalena in Bruchhausen zuständige Pfarrer. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und sich zu den Zielen der Bruderschaft bekennt.

Wer Mitglied der Bruderschaft werden will, muss die Aufnahme beim Rendanten beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand.

Der Antragsteller tritt nach der Entscheidung des erweiterten Vorstandes erst dann in seine Rechte als Mitglied ein, wenn er die Aufnahmegebühr bezahlt hat.

Ehrenmitglied werden alle ordentlichen Mitglieder, die der Bruderschaft 50 Jahre angehören oder sich um die Bruderschaft besondere Verdienste erworben haben. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied wegen besonderer Verdienste entscheidet auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes die Generalversammlung. Zum Ehrenvorstandsmitglied kann ein ehemaliges Mitglied des Vorstandes, das sich in hervorragender Weise eingesetzt hat, durch die Generalversammlung gewählt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Rendanten. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist. Ein Mitglied, das für 5 Jahre mit den Beitragszahlungen in Rückstand geraten ist, kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes nach Ablauf des 5. Jahres von der Mitgliederliste gestrichen werden.

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen der Schützenbruderschaft verletzt, kann es aus der Bruderschaft ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt der erweiterte Vorstand, wobei eine 3/4-Mehrheit erforderlich ist. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Generalversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand schriftlich einzureichen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Bei der Aufnahme in die Schützenbruderschaft ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten der Bruderschaft können Umlagen festgesetzt werden. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Generalversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

Der geschäftsführende Vorstand kann in besonderen Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte Und Pflichten Der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen der Bruderschaft teilzunehmen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich der Satzung entsprechend zu verhalten, Schaden von der Bruderschaft abzuwenden, die Beiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten und die Wahl zu einem Ehrenamt anzunehmen, wenn nicht triftige Gründe dies ausschließen. Hierüber entscheidet der erweiterte Vorstand.

§ 7 Der Schützenkönig

Um die Königswürde können sich nur Mitglieder bewerben, die mindestens 1 Jahr der Bruderschaft angehören. Der König ist für die Dauer seines Amtes Mitglied des erweiterten Vorstandes. Als Repräsentant der Bruderschaft ist er verpflichtet, an Veranstaltungen der Bruderschaft und an Veranstaltungen, an denen sich die Bruderschaft beteiligt, teilzunehmen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, im Festanzug mit der Königskette an der Fronleichnams- und Magdalenenprozession sowie an den Schützenmessen teilzunehmen.

Anlässlich eines jeden Jubiläumsschützenfestes wird ein Jubelkönig ermittelt.

Jungschützenkönig kann nur ein Mitglied der Jungschützenkompanie werden.

§ 8 Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des $ 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Schützenhauptmann), seinem Stellvertreter und zwei Fähnrichen sowie dem stellvertretenden Fähnrich, dem Rendanten und dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils zusammen mit dem Rendanten oder dem Schriftführer.

§ 9 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus den von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern und den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes (§ 8 der Satzung), dem Kompanieführer, dem stellvertretenden Kompanieführer, dem Kassierer und dem Schriftführer der Jungschützenkompanie sowie der Schützenkompanie/n.

Der erweiterte Vorstand hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. Festlegung des Ablaufs des Schützenfestes und aller weiteren Veranstaltungen
  2. Bestimmung der Höhe des Festbeitrages
  3. Wahrung der Ordnung auf dem Fest
  4. Ehrengeleit bei den Prozessionen
  5. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammiung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  6. Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung
  7. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
  8. Verpachtung und Nutzung der Schützenhalle.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Blockwahl ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder der Bruderschaft gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der Bruderschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolgerwählen. Der Schützenkönig kann nach dem Ende seiner Amtszeit mit Zustimmung des Vorstandes für den Rest der Wahlperiode im erweiterten Vorstand verbleiben.

§11 Versammlungen

Die Einladungen zu den Versammlungen erfolgen durch öffentliche Bekanntmachung 14 Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung im Schaukasten der Bruderschaft,

Eine Generalversammlung muss bis zum 01.05. eines jeden Jahres durchgeführt werden. Zu der Generalversammlung wird durch den Vorstand eingeladen. Zu einer außerordentlichen Generalversammlung wird nach Bedarf eingeladen oder wenn mindestens 100 Mitglieder durch Unterschrift die Einberufung verlangen.

Die Generalversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes aus wichtigem Grund
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
  5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins – Satzungsänderungen werden nur wirksam, wenn 3/4 der erschienenen Mitglieder zustimmen
  6. Ernennung zum Ehrenpräses und Ehrenhauptmann sowie zu Ehren- und Ehrenvorstandsmitgliedern.

Wenn von den Mitgliedern nicht etwas anderes beschlossen wird, erfolgen die Abstimmungen öffentlich. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Anträge müssen 21 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Rendanten eingereicht werden. Über einen Antrag kann in einem Jahr nur einmal abgestimmt werden.

§ 12 Führung des Protokollbuches

Alle Beschlüsse sind in das Protokollbuch einzutragen, in der nächsten Versammlung vorzulesen und nach Genehmigung vom 1. Vorsitzenden, von einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13 Schützenfest

Das Schützenfest wird am Samstag, Sonntag und Montag des Patronatsfestes gefeiert. Es soll sich in seinem Verlauf der Tradition des Festes anpassen. Durch die Feier des alljährlichen Schützenfestes sollen der Zusammenhalt der Schützenbrüder und die Dorfgemeinschaft gestärkt werden. Das Vogelschießen gehört zum Fest und entspricht einer alten Überlieferung. Die Witwen der verstorbenen Mitglieder haben zum Schützenfest freien Eintritt.

§ 14 Gedenken der Toten

Die Bruderschaft lässt in jedem Jahr am Schützenfest-Samstagabend ein Hochamt für die lebenden und verstorbenen Mitglieder halten. Die Teilnahme an diesem Hochamt ist Ehrenpflicht aller Mitglieder.

Einem verstorbenen Schützenbruder gibt die Bruderschaft mit der Schützenfahne das letzte Geleit, soweit die Beisetzung in Bruchhausen stattfindet.

§ 15 Rechnungslegung, Kassenprüfung

Die Rechnung- und Kassenprüfung wird durch zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer durchgeführt. Jedes Jahr wird ein Kassenprüfer für zwei Jahre neu gewählt. Der Prüfungsbericht ist in der Generalversammlung vorzutragen. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung der Bruderschaft geht das gesamte Vermögen nach Deckung aller Schulden an die Stadt Arnsberg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Ortsteil Bruchhausen zu verwenden hat.

Änderung durch Beschluss der außerordentlichen Generalversammlung am 23.02.2024.

Vorbemerkung:
Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche Funktions- und Amtsträger angesprochen.

§2 Sinn und Zweck

Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung von Männern natürlichen Personen. Sie vertritt die Ideale der alten westfälischen historischen Schützenbruderschaften und bekennt sich zu den Leitworten der Sauerländer Schützen „Glaube – Sitte – Heimat”, die es gilt, auf der Grundlage christlicher Werte lebendig zu halten.

§3 Mitgliedschaft

Die Schützenbruderschaft besteht aus dem Präses, sowie aus den ordentlichen, den Ehren- und den Ehrenvorstandsmitgliedern. Präses ist jeweils der für die Pfarrgemeinde St. Maria Magdalena in Bruchhausen zuständige Pfarrer. Ordentliches Mitglied kann jede männliche natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und sich zu den Zielen der Bruderschaft bekennt.